Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Geltungsbereich

Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Regelungen gilt folgende Rangordnung:

1. Offerte
2. Pläne, Korrespondenz etc. zur Offerte
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
4. Schweizerisches Obligationenrecht

2. Offerten

Richtofferten

Sofern in der Offerte nicht explizit ein Pauschal- oder Ausmasspreis vereinbart wurde, ist die Offerte als Richtofferte zu verstehen. Die Abrechnung erfolgt in Regie.

Gültigkeit von Offerten

Vom Verein Naturnetz erstellte Offerten bleiben, sofern in der Offerte keine andere Frist angegeben ist, während 60 Tagen nach Einreichung beim Besteller gültig.

Bestellung

Die vom Besteller unterschriebene Offerte gilt als verbindliche Bestellung. Ebenfalls als verbindlich gelten Bestellungen, die per Mail, mündlich oder durch entsprechendes Handeln ausgelöst wurden.

3. Ausführung

Allgemeines

Zur Ausführung der Leistungen ist der Verein Naturnetz erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet.

Bewilligungen und Pläne

Das Einholen der nötigen Bewilligungen ist Sache des Bestellers. Zum Zeitpunkt der Bestellung müssen sämtliche Bewilligungen vorhanden sein. Ebenfalls Sache des Bestellers ist die Abgabe eines Plans mit Angabe von bestehenden Werkleitungen, unterirdischen Bauten und weiteren wichtigen Informationen (bspw. Standorte von zu schonenden Pflanzenpopulationen).

Termine

Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmass, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Beschaffungsdauer von Materialien und Pflanzen. Unvorhersehbare, übergeordnete Erlasse oder Gesetze (Bsp. Quarant nepflicht von Gruppen bei Covid-Fällen) können dazu führen, dass kurzfristige Änderungen im Zeitplan oder bei der Verfügbarkeit auftreten können. Das Naturnetz hält sich an die jeweils aktuellen gesetzlichen Richtlinien und ist stets bemüht, die Aufträge wie geplant umzusetzen.

Pflanzen und Boden

Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Bestellers. Falls der Besteller Pflanzen oder Materialien zur Verfügung stellt, beschränkt sich die Haftung des Vereins Naturnetz auf die fachgem sse Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den Pflanzen oder Materialien. Liefert der Verein Naturnetz Pflanzen oder Saatgut, hat erM ngel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Gew hrleistungspflicht ist er befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äussere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Verein Naturnetz nur nach der äusseren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht ohne Sonderaufwand feststellbare Mängel, insbesondere im Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nährstoffgehalt oder mit Bezug auf Schädlinge (einschliesslich Neophyten), wird keine Haftung übernommen.

Regiearbeiten

Im Regelfall werden die Leistungen in Regie abgerechnet. Dabei gelten, sofern nicht anders vereinbart, folgende Grundsätze:

• Der Weg zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.
• Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen. Davon ausgenommen sind teure Spezialwerkzeuge, bspw. Strauchzwingen oder Habegger.
• Gebühren für Parkplätze, Signalisationen, Installationen, Wasser etc. werden weiter verrechnet.
• Die Materialpreise verstehen sich ab Lagerstandort. Die Kosten für Bereitstellung und Transport können zusätzlich verrechnet werden.

Zusatzarbeiten

Zusatzarbeiten, die zur ordnungsgemässen Realisierung des Werks nötig sind, deren Bedarf jedoch erst während der Arbeitsausführung erkannt wird, sind vom Besteller zusätzlich zu vergüten. Bis zu einem Umfang von 15% der in der Offerte vereinbarten Gesamtvergütung ist der Besteller auch ohne Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. In den anderen Fällen bedarf es für Zusatzarbeiten einer schriftlichen Genehmigung des Bestellers.

Gewährleistung und Haftung

Treten Mängel auf, die der Verein Naturnetz zu vertreten hat, kann der Besteller ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur wenn die Beseitigung keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung/Leistung möglich sein, entscheidet der Verein Naturnetz, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde, kann der Besteller nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Besteller durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, sowie für Folgeschäden aus einer primären Schadensentstehung haftet der Verein Naturnetz nicht. Für alle anderen Schäden ist die Haftung des Vereins Naturnetz auf eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung beschränkt.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Werkpreises bleiben alle Lieferungen des Vereins Naturnetz, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesenart entfernt werden können, in seinem Eigentum. Der Verein Naturnetz darf daher auf Kosten des Bestellers nach Überschreitung der Zahlungsfrist und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

Geistiges Eigentum

Alle technischen und sonstigen Unterlagen des Vereins Naturnetz bleiben geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung des Vereins Naturnetz.

Abnahme

Die Abnahme wird vom Besteller und dem Verein Naturnetz gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Besteller die Mitwirkung unterlässt.

4. Zahlungsmodalitäten

Teil- und Akontorechnungen, Schlussrechnungen

Der Verein Naturnetz ist berechtigt, Teil- oder Akontorechnungen zu stellen. Die Höhe der Rechnungen bemisst sich nach dem Wert der bereits ausgeführten Arbeiten. Hat der Verein Naturnetz grössere Materialbestellungen zu tätigen, so hat der Besteller ein Vorschuss zu leisten. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss des Projekts gestellt.

Rechnungsstellung

Rechnungen werden grundsätzlich in einfacher Ausführung auf Papier versandt. Wünscht der Besteller eine spezifische Form der Rechnungsstellung (bspw. e-Rechnung), so kann eine zusätzliche Gebühr (bis Fr. 15.-) für diese Dienstleistung in Rechnung gestellt werden.

Rapporte

Rapporte werden im Normalfall nicht mitgeliefert, ausser der Besteller wünscht dies ausdrücklich.

Zahlungsfristen

Die Zahlungen müssen, sofern nicht anders vereinbart, innert 30 Tagen erfolgen. Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

5. Weiteres

Veröffentlichungen

Der Verein Naturnetz ist berechtigt, die Projekte inkl. Angabe des Bestellers, aber ohne Kostenangabe, in seinen Kommunikationsmitteln (Jahresbericht, Website etc.) zu verwenden.

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